Wer im Besitz einer Approbation als Arzt ist, darf grundsätzlich eine Privatpraxis eröffnen. Allerdings können in einer reinen Privatpraxis ausschließlich Selbstzahler und Privatpatienten behandelt werden.
Sollen medizinisch notwendige Behandlungen jedoch über die gesetzlichen Krankenkassen abgerechnet werden, so benötigt der Arzt eine Zulassung als Vertragsarzt der gesetzlichen Krankenkassen. Diese kann er durch Eintragung in das Ärzteregister der Kassenärztlichen Vereinigung und einen schriftlichen Antrag beim Zulassungsausschuss erhalten. Sind alle Voraussetzungen erfüllt, erfolgt die Bewilligung und der Tätigkeit als Vertragsarzt steht nichts mehr im Wege. Durch die Bedarfsplanung des Gemeinsamen Bundesausschusses ergeben sich jedoch zahlenmäßige Beschränkungen für die in einer Region tätigen Vertragsärzte.
dabei die richtige Finanzierung für Ihre Unternehmung abzuschließen.
– Andreas Junge