Bei der Praxisübergabe wird i.d.R. der Kassensitz an den Nachfolger der Praxis mitveräußert. Mit Blick auf gesperrte Planungsbereiche ist festzustellen, dass der Wert einer stark gefragten Kassenzulassung leicht den materiellen Wert der zu übertragenden Praxis übersteigen kann. Zu beachten ist allerdings, dass die Kassenzulassung stets für den jeweiligen Praxisinhaber bewilligt werden muss und somit nicht einfach auf einen Praxisnachfolger übertragen werden kann.
Laut Bundesfinanzhof ist der Vorteil des Kassensitzes untrennbar im Wert der zu übergebenden Praxis enthalten, der mit dem Kaufpreis bezahlt wird. Damit ist der Kassensitz im Normalfall kein eigenständiges immaterielles Wirtschaftsgut. Daher ist für den Vorteil des Vorhandenseins des Kassensitzes normalerweise auch kein eigenständig ausgewiesener Kaufpreisanteil vorgesehen.
dabei die richtige Finanzierung für Ihre Unternehmung abzuschließen.
– Andreas Junge